Parkordnung Buron-Kinderpark

Eintritts- und Benutzungsbedingungen der BergWelt GmbH & Co. KG Grüntenseestr. 44 87497 Wertach

Herzlich Willkommen im Buron Kinderpark !

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie viel Freude beim Besuch. Mit dem Betreten des Buron Kinderpark-Geländes erkennen Sie die nachfolgenden Eintritts- und Benutzungsbedingungen als verbindlich an.

Parken
Auf unserem Parkplatz gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Parken auf den für Wohnmobile reservierten Plätzen (erkennbar an der Nummerierung 1 bis 36) ist verboten. Stellen Sie Ihr Fahrzeug nur in den dafür vorgesehenen Flächen ab und lösen Sie einen gültigen Parkschein am Parkscheinautomaten. Falls Sie Ihr Fahrzeug außerhalb unseres Parkplatzes abstellen und dadurch den Verkehr behindern, kann dieses Fahrzeug auf Ihr Risiko und Ihre Kosten abgeschleppt werden.
Achten Sie beim Verlassen Ihres Fahrzeuges darauf, dass alle Fenster und Türen verschlossen und keine Wertgegenstände im Sichtbereich liegen. Bei Diebstahl und Beschädigung Ihres Fahrzeuges können wir keinen Ersatz gewähren. Dies gilt auch dann, wenn Schäden auf Sturm, Feuer, Hagel, Explosion und andere außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind. Der Ausschluss der Ersatzpflicht gilt nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig durch das Personal des Buron Kinderparks verursacht wird. Schadenersatz kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn Sie den Schaden vor Verlassen des Parks unserem Personal melden.

Eintritt
Vor dem Benutzen der Spielgeräte und Attraktionen ist an der Kasse (Tubingbahn-Hütte oder in der Gaststätte) der Eintritt zu zahlen. Das Eintrittsband ist Ihren Kindern (ab 3 Jahre) gut sichtbar am Handgelenk anzubringen. Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahre haben freien Eintritt. In dem Eintritt ist die Nutzung von einem Teil der Spielgeräte enthalten. Die zusätzlich kostenpflichtigen Attraktionen entnehmen Sie bitte dem Aushang bzw. der aktuellen Preisliste.
Die Tageseintrittsbändchen sind nur am Tag des Kaufs gültig und geben dem Besucher das Recht, den Kinderpark innerhalb seiner offiziellen Öffnungszeiten (gemäß Aushang und Information auf der Internetseite) zu betreten. Bei vorzeitiger Schließung des Buron-Kinderparks, etwa in der Vor- oder Nachsaison oder aufgrund der Witterungsverhältnisse, besteht kein Recht auf ganze oder teilweise Erstattung des Eintrittspreises.
Auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB und wegen Einschleichen freien Eintritts nach § 265a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.
Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Park verweigert oder können vom Parkgelände verwiesen werden.

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

  • Hunde sind im Parkgelände willkommen, jedoch an der Leine zu führen und in Attraktionen nicht zugelassen.
  • Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Parkgelände sind unbedingt zu beachten. Bei Benutzen sämtlicher Attraktionen ist das Rauchen verboten.
  • Das Besitzen und Tragen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.) ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.
  • Den Anordnungen des Personals des Parks ist im eigenen Interesse Folge zu leisten.
  • Das Tragen von Oberbekleidung ist erforderlich.
  • Das Mitbringen von Fahrrädern, Rollschuhen, Skates, Skateboards, Schlitten etc. ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

Benutzung der Attraktionen und Einrichtungen
Die einzelnen Anlagen im Buron-Kinderpark stehen den Kindern im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung der Spielgeräte und Attraktionen durch Jugendliche und Erwachsene ist nicht erlaubt, es sei denn, es ist durch Hinweise/Schilder ausdrücklich gestattet.
Die Benutzung sämtlicher Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Besucher ist verpflichtet, selbst für seine Sicherheit zu sorgen, indem er insbesondere die vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen benutzt, an den Ein- und Ausstiegen die nötige Sorgfalt walten lässt, die Hinweis- und Gebotsschilder beachten, und den Anordnungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge leistet. Die Benutzung mitgeführter Radio-, Phono-, Tonbandgeräte oder Musikinstrumente ist nicht gestattet.
Bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Gewitter, Sturm oder sonstige Ereignisse und einem hierdurch bedingten Ausfall von Einrichtungen und Attraktionen kann eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung des für den Eintritt entrichteten Entgelts nicht verlangt werden.
Bei starkem Wind, behinderter Sicht, Gewittern oder besonderen Witterungsverhältnissen sind wir berechtigt, zum Schutz der Besucher den Betrieb einzelner Einrichtungen und Attraktionen einzustellen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Eintritts besteht nicht, auch nicht teilweise.
Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der Benutzungsanleitung oder durch mutwillige Beschädigung bestehen. Begleitpersonen sind für die von Kindern verursachten Schäden verantwortlich.

Benutzung der Spielplätze und Spielgeräte
Die Benutzung von Spielplätzen, Spielgeräten und sämtlichen Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzung ist nur Kindern (mit gültigem Eintrittsband) bis zu 13 Jahren erlaubt.

Aufsichtspflicht
Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres ist der Zutritt nur zusammen mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet. Bei dem Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person als solche genannt werden. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren.
Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, Ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir Sie davon nicht entbinden können. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern die Verantwortung für alle Schäden, die durch die zu Beaufsichtigenden entstehen.

Haftungsbeschränkung
Wir haften nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unseres Personals zurückzuführen sind, insbesondere wird keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände übernommen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie den Schaden an der Kasse. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen des Parks erfolgt.

Schadensmeldungen
Alle Einrichtungen im Kinderpark werden regelmäßig gepflegt und Instand gehalten. Alle Spielgeräte befinden sich in der freien Natur und sind den extremen Wetterschwankungen ganzjährig im Allgäu ausgesetzt sind. Sollte Ihnen während Ihres Besuches ein Mangel auffallen, so bitten wir Sie, dies umgehend unserem Personal mitzuteilen, damit der Mangel kurzfristig behoben werden kann.

Film- und Fotoaufnahmen
Bild- und Tonaufnahmen bedürfen, außer zu nichtgewerblichen Zwecken, grundsätzlich der Genehmigung der Geschäftsleitung.
Im Park werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt. Bitte teilen Sie den Fotografen mit, wenn Aufnahmen und spätere Veröffentlichungen von Ihnen nicht gewünscht werden. Andernfalls gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird.

Hausrecht
Der Buron Kinderpark besitzt uneingeschränktes Hausrecht. Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen, andere Besucher belästigen, die Anlagen entgegen den vorhandenen Benutzungseinrichtungen betreten, den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Gebotsschildern nicht Folge leisten und in sonstiger Weise störend einwirken, können ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Freizeitpark verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Kinder, die ohne gültigem Eintrittsband auf dem Parkgelände angetroffen werden, des Geländes zu verweisen sowie alle aus dem Hausrecht fließende Rechte wahrzunehmen (dies betrifft auch die Begleitpersonen/Aufsichtspflichtigen).

Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag und viel Vergnügen bei uns im Buron Kinderpark!